Was hat der Digital-Omnibus an Art. 4 geändert?
Jürgen Grabbert, T-AI-L · Stand:
Seit dem 27. Juli 2026 gilt Art. 4 der KI-Verordnung in neuer Fassung (Verordnung (EU) 2026/1744). Unternehmen müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Bezugspunkt ist nicht mehr ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz, das nach der alten Fassung „nach besten Kräften“ sicherzustellen war. Die Neufassung stellt ausdrücklich klar, dass kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantiert werden muss.
Alte und neue Fassung im Vergleich
- Vorher (2. Februar 2025 bis 26. Juli 2026): Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasst sind, über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen.
- Jetzt (seit 27. Juli 2026): Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu „unterstützen“. Neu ist der Satz, dass sie kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz für irgendeine Person garantieren müssen.
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Was gleich geblieben ist
- Die Pflicht besteht weiter und gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.
- Die Maßnahmen müssen zu Vorkenntnissen, Einsatzkontext und betroffenen Personen passen.
- Erfasst sind Beschäftigte und andere Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit KI arbeiten.
- Eine Schulungsform oder ein Zertifikat ist weiterhin nicht vorgeschrieben.
- Wer Hochrisiko-KI betreibt, muss nach Art. 26 zusätzlich dafür sorgen, dass die Personen mit der menschlichen Aufsicht ausreichend geschult sind – für Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027.
Was das für Unternehmen bedeutet
Wer gar nichts tut, verstößt weiterhin gegen Art. 4. Die Neufassung stellt klar, dass niemand dafür einstehen muss, dass jede einzelne Person am Ende ein bestimmtes Niveau erreicht. Entscheidend ist, dass angemessene Maßnahmen angeboten und umgesetzt werden – und dass Sie das zeigen können. Bestehende Maßnahmen bleiben in aller Regel ausreichend. Schulungsinhalte, die den alten Wortlaut von Art. 4 erklären, sollten Sie aber aktualisieren und die Dokumentation auf die neue Fassung beziehen.
Werbeaussagen wie „Pflicht zur ausreichenden KI-Kompetenz“ geben seit der Neufassung den Gesetzeswortlaut nicht mehr richtig wieder. Ein „gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat“ gab es nie. Achten Sie bei Angeboten darauf.
Weitere Änderungen durch den Omnibus, die Unternehmen kennen sollten
- Die Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III (zum Beispiel KI in der Bewerberauswahl) gelten erst ab dem 2. Dezember 2027.
- Ab dem 2. Dezember 2026 kommt ein neues Verbot hinzu: KI-Systeme, die ohne Einwilligung realistische intime oder sexuell explizite Darstellungen identifizierbarer Personen erzeugen oder verändern, sowie KI-Systeme zur Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
- Die bisherigen Verbote nach Art. 5 gelten seit dem 2. Februar 2025, die Transparenzpflichten nach Art. 50 seit dem 2. August 2026 (für bereits zuvor angebotene generative KI-Systeme gilt die maschinenlesbare Kennzeichnung erst ab dem 2. Dezember 2026).
Häufige Anschlussfragen
Ist die KI-Schulungspflicht durch den Omnibus abgeschafft?
Nein. Unternehmen müssen weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Entfallen ist nur der Bezug auf ein „ausreichendes Maß“ an KI-Kompetenz, das die alte Fassung „nach besten Kräften“ sicherstellen ließ.
Seit wann gilt die neue Fassung von Art. 4?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
Müssen wir bestehende Schulungen wiederholen?
In aller Regel nicht. Was nach der alten Fassung angemessen war, dürfte auch die neue erfüllen. Aktualisieren Sie aber Inhalte, die den alten Wortlaut erklären, und beziehen Sie die Dokumentation auf die neue Fassung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI-Verordnung), EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Ursprungsfassung, EUR-Lex
- Bundesnetzagentur: KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung
Überblick, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: KI-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Zuletzt geprüft am 20.10.2026.