Personalisierte Kundenvideos in großer Zahl erstellen

Marketing erstellt personalisierte Videos für einzelne Kunden in großer Zahl

Mit EinrichtungKI kennzeichnenBilder, Videos & Audio erzeugenMarketing & Werbung

Passt für: Vertrieb · Marketing & Kommunikation · Kundenservice · Social Media & Content

Jeder Kunde bekommt ein kurzes Video, das ihn mit Namen anspricht und zu seinem Anlass passt, etwa Begrüßung, Vertragsverlängerung oder Dank. Ihr erreicht Aufmerksamkeit, die eine Standardmail nicht bekommt.

Passt das zu dir?

  • Ihr habt viele Kunden mit sauberen Daten und klaren Anlässen für eine Ansprache.
  • Ihr dürft die Daten für diese Ansprache nutzen, etwa mit Einwilligung oder im laufenden Vertrag.
  • Eine Person im Unternehmen will als Gesicht oder Stimme auftreten oder ihr nutzt einen erkennbar erfundenen Avatar.
Erster Schritt heute

Leg drei erfundene Testkunden mit absichtlich lückenhaften Daten an und lass mit der Vorlage unten ein Skript mit Platzhaltern und die drei Fassungen schreiben. Prüf, was bei fehlenden Daten passiert.

So gehst du vor

  1. Anlass, Länge und Sprecher festlegen
  2. Skript, Datenfelder und Aufnahmen bereitstellen
  3. Testfassungen erzeugen lassen
  4. Stichproben prüfen und Fehlerfälle korrigieren
  5. KI-Video kennzeichnen und versenden
  6. Skript, Regeln und Einwilligungen ablegen

Vorlagen zum Kopieren

Sofort ausprobieren
im Training
Auswerten
im Training
Einführung planen
im Training
Im Training enthalten

Die komplette Anleitung

  • 6 Schritte mit Erklärung, was genau zu tun ist
  • 3 erprobte Vorlagen zum Kopieren in deine eigene KI
  • Sicher umsetzen: Daten, Prüfen, Entscheiden, Informieren
  • Stolpersteine, Aufwand und woran du Erfolg erkennst

Mit dem Training bekommst du alle 430 Anleitungen dazu, solange dein Zugang läuft.

Training ansehenEinmalig je Person, kein Abo

Gleiches Vorgehen, andere Anwendungen

24 weitere Anwendungen folgen dem Muster „Bilder, Videos & Audio erzeugen“.

MW-05 · Rechtsstand 08.10.2026 · Realistisch wirkende künstliche Bilder, Videos oder Stimmen (Art. 50 Abs. 4)