Unterweisungsvideos mit KI-Sprecher und Avatar produzieren

Unternehmen erstellen Schulungs- und Unterweisungsvideos mit KI-Sprecher und Avatar, um sie schneller zu produzieren

Mit EinrichtungKI kennzeichnenBilder, Videos & Audio erzeugenAlle Branchen

Passt für: Personal · Produktion, Technik & Instandhaltung · Gesundheit & Pflege · Lehre & Bildung · Kreativ & Medienproduktion

Neue oder geänderte Arbeitsanweisungen sind in Tagen als Video da, nicht erst nach dem nächsten Dreh. Änderungen sprichst du nicht neu ein, du änderst den Text.

Passt das zu dir?

  • Ihr unterweist regelmäßig viele Leute zu denselben Abläufen, etwa an Maschinen, in Hygiene oder in neuer Software.
  • Es gibt schriftliche Arbeitsanweisungen oder Folien, die schon fachlich geprüft sind.
  • Inhalte ändern sich öfter oder werden in mehreren Sprachen gebraucht.
Erster Schritt heute

Nimm eine kurze, geprüfte Arbeitsanweisung ohne Namen und lass mit der Vorlage unten ein Sprechskript für ein Video von höchstens drei Minuten schreiben. Gib es der Fachkraft, die heute unterweist, und frag, was fehlt oder falsch klingt.

So gehst du vor

  1. Lernziel, Länge und Sprecherrolle festlegen
  2. Geprüfte Anweisung, Fotos und Fachwörter bereitstellen
  3. Skript und Videofassungen erzeugen
  4. Fachlich abnehmen und nachschneiden
  5. KI-Sprecher kenntlich machen und bereitstellen
  6. Sprecher, Stil und Freigabe als Vorgabe sichern

Vorlagen zum Kopieren

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Im Training enthalten

Die komplette Anleitung

  • 6 Schritte mit Erklärung, was genau zu tun ist
  • 3 erprobte Vorlagen zum Kopieren in deine eigene KI
  • Sicher umsetzen: Daten, Prüfen, Entscheiden, Informieren
  • Stolpersteine, Aufwand und woran du Erfolg erkennst

Mit dem Training bekommst du alle 430 Anleitungen dazu, solange dein Zugang läuft.

Training ansehenEinmalig je Person, kein Abo

Gleiches Vorgehen, andere Anwendungen

24 weitere Anwendungen folgen dem Muster „Bilder, Videos & Audio erzeugen“.

A-021 · Rechtsstand 08.10.2026 · Realistisch wirkende künstliche Bilder, Videos oder Stimmen (Art. 50 Abs. 4)